Nach Veröffentlichung der MDR am 5. Mai 2017 trat die Verordnung am 25. Mai 2017 mit einer ursprünglich dreijährigen Übergangsphase in Kraft, die im Jahr 2020 um ein Jahr bis zum 26. Mai 2021 verlängert wurde. Artikel 120 der MDR sieht folgenden Zeitplan vor:
Zertifizierungen von Medizinprodukten gemäß MDD 93/42/EWG, die vor dem 25.5.2017 ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt gültig. Ausgenommen davon sind Bescheinigungen gem. Anhang IV/4 der MDD / AIMDD. Diese verlieren ihre Gültigkeit spätestens am 27.5.2022.
Zertifizierungen von Medizinprodukten gemäß MDD 93/42/EWG, die nach dem 25.5.2017 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zu dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt, der 5 Jahre ab der Ausstellung nicht überschreiten darf. Sie verlieren jedoch spätestens am 27.5.2024 ihre Gültigkeit.
D.h. für die genannten Varianten ist ein Inverkehrbringen für diese Zeiträume noch möglich. Ergänzend müssen allerdings die neuen Anforderungen der MDR erfüllt sein bzgl. der Überwachung nach Inverkehrbringen der Produkte, der generellen Marktüberwachung, der Vigilanz und der Registrierung von Wirtschaftsakteuren und von Medizinprodukten.
Medizinprodukte der Klasse I, die vor dem 26.5.2021 gemäß MDD / AIMDD in den Verkehr gebracht wurden, können bis zum 27.5.2025 weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.
Medizinprodukte der Klassen IIa/b – III, die ab dem 26.5.2021 auf Grund einer MDD-Zertifizierung, die vor dem 25.5.2017 ausgestellt wurde, rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, können bis zum 27.5.2025 weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden